Künstlersozialkasse (KSK)
Die Künstlersozialkasse zieht Künstler, Publizisten und einen Teil der selbständigen Medienschaffenden in das gesetzliche Sozialversicherungssystem mit ein. Dadurch sind sie pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ist keine Versicherung im eigentlichen Sinn, sie zieht nur die Beiträge von den Versicherten ein.
Diese gehen an die Rentenversicherung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und an eine Kranken- und Pflegekasse, die man sich selbst aussuchen kann. Das Besondere an der Künstlersozialkasse ist, dass die Versicherten nur die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen brauchen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer.
Die andere Beitragshälfte finanziert sich durch eine Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (z.B. Verlage, Konzertdirektionen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Werbeagenturen, Kunst- und Musikschulen) und durch den Bundeszuschuss. Die Künstlersozialkasse (KSK) befindet sich in Wilhelmshaven und ist für die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zuständig.
Voraussetzungen für die Versicherung nach dem KSVG:
Selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler oder Publizist.
Künstler ist nach dem Wortlaut des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden.
Hier mehr zum Thema Selbstständigkeit
Gerade im Bereich Medienschaffende ergeben sich einige Probleme mit der Definition des Künstlers. So ist ein Toningenieur nur dann freiberuflich, wenn er künstlerische Tätigkeiten ausübt, nicht aber, wenn er handwerklich tätig wird oder beim Abbau hilft.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss die in der Künstlersozialversicherung geltende Geringfügigkeitsgrenze von 3900 € überschreiten. Das Arbeitseinkommen entspricht der Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Dabei kommt es wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse bei einer selbstständigen Tätigkeit, für die Ermittlung der monatlichen Versicherungsbeiträge nicht auf die Monatseinkommen an, sondern auf das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen.
Für Berufseinsteiger sieht das KSVG einen besonderen Schutz vor. Diese werden auch versichert, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten 3 Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Kommt es während dieser 3-Jahres -Frist etwa durch Kindererziehung, Wehrdienst oder ein zwischenzeitliches Beschäftigungsverhältnis zu einer Unterbrechung der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit, verlängert sich die Berufsanfängerzeit entsprechend.
Doch auch wer die oben genannten Kriterien erfüllt, kann aus der KSK ausgeschlossen bleiben. Wenn z.B. neben den Einkommen aus freier künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit andere Einkommen gewonnen werden, die als "nicht geringfügiges" Arbeitseinkommen gewertet werden.
Aufnahmeverfahren und Versicherungsbeginn
Zur Anmehldung reicht es, eine Postkarte an die Adresse der KSK zu schicken:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
www.kuenstlersozialkasse.de
T: 04421 7543-9 (9 - 12, Do. 9 - 15 Uhr)
Zum
Durchwahlverzeichnis
Durchwahl: 04421 7543-586
E-mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Die KSK schickt dem Bewerber dann die erforderlichen und sehr umfangreichen Unterlagen zu. In der Regel kann man nach Einreichen des vollständigen Antrags mit einem Bescheid innerhalb von ein bis zwei Monaten rechnen. Aufgrund der komplizierten Antragstellung und den daraus häufig resultierenden Rückfragen der KSK, sollte man jedoch mit einer etwas längeren Bearbeitungsdauer rechnen und sich rechtzeitig um eine Aufnahme bemühen.
Wer die Aufnahme in die KSK beantragt, sollte das gleichzeitig seiner Krankenkasse mitteilen. Die sagt einem dann, wie der Versicherungsschutz bis zur Entscheidung über den KSK-Antrag gewährleistet wird. Eventuell doppelt gezahlte Beiträge gibt es nach Aufnahme in die KSK auf jeden Fall zurück.
Beiträge und Beitragsverfahren
Die Beiträge zur KSK richten sich nach dem vorab geschätzten Einkommen des Versicherten. Bis zum 1.Dezember jedes Jahres muss das voraussichtliche Arbeitseinkommen für das folgende Jahr gemeldet werden. Daraus berechnet dann die KSK den für das ganze Jahr geltenden Monatsbeitrag.
Im Jahr 2007 betrug der durchschnittliche Mindestbeitrag 66,64 € und der durchschnittliche Höchstbetrag im Westen 840,54 € und im Osten 760,89 €.
Weitere und ausführliche Angaben, sowie Hilfestellungen und Angebote zu dem Thema finden Sie unter folgenden Links:



